Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 9
(1) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden
Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein
Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die
Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder
höherwertig sein.
(2) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies
gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubes nach dem Gesetz über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550).
(3) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten
mit Bezügen unterhalb der Sozialversicherungsgrenze sowie mit
Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von
Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1992 erstellen
die zuständigen Minister Übersichten über die für
Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach
der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Stellen für Angestellte und Arbeiter
zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als
förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die
Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in
Anspruch genommen werden.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen
Regelungen zur Stellenbewirtschaftung gelten entsprechend für Anstalten
des öffentlichen Rechts, an deren Grundkapital das Land Brandenburg
überwiegend beteiligt ist.