Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 9

(1) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden

Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein

Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die

Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder

höherwertig sein.

(2) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht

vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen

Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten

Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies

gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubes nach dem Gesetz über

die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der Fassung der

Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550).

(3) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten

mit Bezügen unterhalb der Sozialversicherungsgrenze sowie mit

Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich

vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von

Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1992 erstellen

die zuständigen Minister Übersichten über die für

Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach

der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, für

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Stellen für Angestellte und Arbeiter

zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als

förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die

Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in

Anspruch genommen werden.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen

Regelungen zur Stellenbewirtschaftung gelten entsprechend für Anstalten

des öffentlichen Rechts, an deren Grundkapital das Land Brandenburg

überwiegend beteiligt ist.

§ 8 § 10