Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 11
Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 bis
3 und 5, § 4, § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gelten bis
zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1993 weiter. Entsprechendes gilt
für § 5 Abs. 2.