Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 3
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 800 000 000 DM zu
übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH
- Kreditgarantiegemeinschaft - in Höhe bis zu 58 000 000 DM zu
übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Rückbürgschaften zugunsten der Berliner Industriebank AG in Höhe
bis zu 80 000 000 DM zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaues in
Höhe bis zu 130 000 000 DM zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, in Höhe bis zu 200 000 000 DM zu übernehmen. Zur
Übernahme von Bürgschaften aufgrund dieser Ermächtigung bedarf
es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages, wenn die Höhe von 2 000 000 DM im Einzelfall überschritten
wird.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.