Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 3

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 800 000 000 DM zu

übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH

- Kreditgarantiegemeinschaft - in Höhe bis zu 58 000 000 DM zu

übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Rückbürgschaften zugunsten der Berliner Industriebank AG in Höhe

bis zu 80 000 000 DM zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaues in

Höhe bis zu 130 000 000 DM zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, in Höhe bis zu 200 000 000 DM zu übernehmen. Zur

Übernahme von Bürgschaften aufgrund dieser Ermächtigung bedarf

es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages, wenn die Höhe von 2 000 000 DM im Einzelfall überschritten

wird.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis

3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des

Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von

Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in

strukturschwachen Gebieten.

§ 2 § 4