Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 4
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 10 000 000 DM für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des komplexen Wohnungsbaues Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 370 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg
zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15
000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg zur Haftungsentlastung
der Kreditgeber zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zur Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank
Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.