Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 4

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

Garantien bis zu 10 000 000 DM für die Übernahme von

Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als

Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen

werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des komplexen Wohnungsbaues Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 370 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes

Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg

zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und

Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15

000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg zur Haftungsentlastung

der Kreditgeber zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis

zur Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank

Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

§ 3 § 5