Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 5
(1) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben
aller Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 547 sind mit Einwilligung des
Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist
dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht
um mehr als 50 v. H. des Ansatzes überschritten werden soll.
(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von dieser Höchstgrenze
ausgenommen sind die unvorhergesehenen und unabweisbaren
Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den
Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung
gestellten Ausgabemittel erbringen muß.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für Große Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt
sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von
§ 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der
bei veranschlagten Ausgaben für andere Große Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.
Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 DM im
Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages einzuholen.
(4) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich
Dritte (einschließlich EG, Bund und Länder) beteiligen, darf nur
verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Bei noch ausstehender rechtlicher Absicherung der Drittmittel
bleibt die Verfügung über die Ausgaben auf höchstens 50 v. H.
der Landesmittel beschränkt. Sobald gesichert ist, daß veranschlagte
Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden
Landesmittel nicht verausgabt werden.