Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 5

(1) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben

aller Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 547 sind mit Einwilligung des

Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist

dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht

um mehr als 50 v. H. des Ansatzes überschritten werden soll.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz

2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von dieser Höchstgrenze

ausgenommen sind die unvorhergesehenen und unabweisbaren

Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den

Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung

gestellten Ausgabemittel erbringen muß.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für Große Neu-, Um-

und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt

sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von

§ 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der

bei veranschlagten Ausgaben für andere Große Neu-, Um- und

Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.

Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 DM im

Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

des Landtages einzuholen.

(4) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich EG, Bund und Länder) beteiligen, darf nur

verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Bei noch ausstehender rechtlicher Absicherung der Drittmittel

bleibt die Verfügung über die Ausgaben auf höchstens 50 v. H.

der Landesmittel beschränkt. Sobald gesichert ist, daß veranschlagte

Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden

Landesmittel nicht verausgabt werden.

§ 4 § 6