Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 6

(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen

422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Vergütungsgruppen ausgebrachten

Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind

verbindlich. Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen

Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im

Rahmen der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten.

In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für

Angestellte einzubeziehen. Satz 2 ist analog auf Stellen für Angestellte

anzuwenden.

(2) Die Verbeamtung von Angestellten, die auf Planstellen

geführt werden, kann nur nach Maßgabe eines vom Kabinett

vorzulegenden Gesamtplanes zu vorgesehenen Verbeamtungen, aus dem die

Aufgabenstellung für die Gesamtheit der Planstellen hervorgeht, erfolgen.

Dieser Plan bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Verbeamtungen nur

mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vorgenommen

werden.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages bis

zu 300 Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte

und Arbeiter zusätzlich zu den in den Einzelplänen enthaltenen

Planstellen auszubringen. Dabei sind Zahl und Wertigkeit im Einzelfall auf den

Bedarf begrenzt, der bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landes unabweisbar

entsteht.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und

Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf

andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu

ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und

Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(6) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur

Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den

Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

(7) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A

16 und höher und vergleichbarer Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit

bedarf der Einwilligung der Landesregierung.

(8) Die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 4 sind gegenseitig

deckungsfähig.

§ 5 § 7