Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 6
(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen
422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Vergütungsgruppen ausgebrachten
Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind
verbindlich. Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen
Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im
Rahmen der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten.
In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für
Angestellte einzubeziehen. Satz 2 ist analog auf Stellen für Angestellte
anzuwenden.
(2) Die Verbeamtung von Angestellten, die auf Planstellen
geführt werden, kann nur nach Maßgabe eines vom Kabinett
vorzulegenden Gesamtplanes zu vorgesehenen Verbeamtungen, aus dem die
Aufgabenstellung für die Gesamtheit der Planstellen hervorgeht, erfolgen.
Dieser Plan bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können Verbeamtungen nur
mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vorgenommen
werden.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages bis
zu 300 Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte
und Arbeiter zusätzlich zu den in den Einzelplänen enthaltenen
Planstellen auszubringen. Dabei sind Zahl und Wertigkeit im Einzelfall auf den
Bedarf begrenzt, der bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landes unabweisbar
entsteht.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und
Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und
Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(6) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur
Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den
Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.
(7) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16 und höher und vergleichbarer Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit
bedarf der Einwilligung der Landesregierung.
(8) Die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 4 sind gegenseitig
deckungsfähig.