Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 7
(1) Von den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen für
Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsjahr
1992 1 200 künftig wegfallend (kw) zu stellen.
(2) Die Einsparungen nach Absatz 1 werden auf die
Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des
jeweiligen Einzelplanes am jeweiligen Gesamtsoll der Stellen im Haushalt
entspricht.
(3) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen für
Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die Laufbahngruppen und die diesen
vergleichbaren Vergütungsgruppen zu verteilen.
(4) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses
freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden, bis die jeweilige
Einsparungsquote des Einzelplanes erbracht ist. Stellen, die nicht wieder
besetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden
Stellen dürfen andere, zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Stellen
derselben Laufbahngruppe eingespart werden.
(5) Das Nähere, insbesondere die Ausnahmen von den
Einsparungen aufgrund unabweisbaren Bedarfes, regelt ein
Kabinettbeschluß, der der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt
und Finanzen bedarf.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für
Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung, deren Planstellen und
Stellen nur in Wirtschaftsplänen ausgebracht sind,
institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, die
überwiegend vom Land finanziert werden.