Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 8
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
Interesse des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu
besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine
Leerstelle seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt
für eine Verwendung bei sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt
wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß
für Richter und Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.