Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse
des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter
Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht
ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,
so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle
seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für
eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach §
79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und
Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis
3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.