Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse

des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter

Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht

ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,

so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle

seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für

eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach §

79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes

oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und

Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis

3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 9 § 11