Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen

im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten

Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle

außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind

gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers

von dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen gebilligt

worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung

dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger

seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer

des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung

dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart

werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.

Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die

Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen

der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen

kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen von institutionell

geförderten Zuwendungsempfängern ausgewiesenen Stellen sind hinsichtlich

der Zahl und der Wertigkeit verbindlich. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung

des Ministers der Finanzen.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind befugt, im

Rahmen des Haushaltsrechts staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen

in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.

§ 10 § 12