Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung
des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen
für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die
Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten
des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden
soll. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender
Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur Erfüllung
tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für
Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.