Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung

von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet

werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die Parlamentarische

Kontrollkommission nach den verfassungsschutzrechtlichen Bestimmungen des

Landes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission

sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei

dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes

1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl.

S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie

die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der

Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung

sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 11 § 13