Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der
Ausgaben des Haushaltsplanes 1993 bis zur Höhe von 5 497 747 500 Deutsche
Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich
insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens,
der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§
5 Abs. 1).
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung
von im Haushaltsjahr 1993 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe
sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1993
bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt
sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs
Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.