Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land-
und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 DM zu übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft
- in Höhe bis zu 60 000 000 DM zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften
zugunsten der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe bis zu 80 000 000 DM
zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in Höhe bis zu
600 000 000 DM zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere
für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu 150
000 000 DM zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung
zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000
000 DM, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen
nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch
den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für
den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon
Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen
oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen
Gebieten.