Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften

für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land-

und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 DM zu übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften

zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft

- in Höhe bis zu 60 000 000 DM zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften

zugunsten der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe bis zu 80 000 000 DM

zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften

für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in Höhe bis zu

600 000 000 DM zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften

im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere

für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu 150

000 000 DM zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung

zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000

000 DM, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen des Landtages.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen

nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch

den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für

den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon

Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen

Gebieten.

§ 2 § 4