Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der

Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien

bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen

zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien

gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung

des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von

760 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu

übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung

der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten

der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von

Kreditinstituten zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von

örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegrup-pen Haftungsfreistellungen

bis zu einer Gesamthöhe von 15 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung

der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zur Gesamthöhe

von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg

zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

§ 3 § 5