Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien
bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen
zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien
gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung
des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von
760 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu
übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten
der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von
örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegrup-pen Haftungsfreistellungen
bis zu einer Gesamthöhe von 15 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung
der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zur Gesamthöhe
von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg
zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.