Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 5 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung

zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen

(§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.

Von dieser Höchstgrenze ausgenommen sind die unvorhergesehenen und

unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung

der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden

zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muß. Dies gilt

entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu

erbringende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Die Personalausgaben der Hauptgruppe 4 sind mit Ausnahme der Gruppe

427 innerhalb der jeweiligen Kapitel gegenseitig deckungsfähig. Auf

Planstellen können auch Angestellte und Arbeiter, auf Stellen für

Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(3) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben aller

Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 sind mit Einwilligung des

Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung

ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel

nicht um mehr als 2 000 DM oder bei einem höheren Zugang um vierzig

vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll.

(4) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,

die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt sind, dürfen mit

Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung

in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für

andere große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige

Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag

von 5 000 000 DM im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für

Haushalt und Finanzen nach Ende jedes Quartals über den aktuellen

Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber

hinaus auch über den Stand der Bewilligungen.

§ 4 § 6