Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der

Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht

ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen

für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge

zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministers der Finanzen sowie nach

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen

mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 5 § 7