Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der
Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge
zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministers der Finanzen sowie nach
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen
mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.