Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

ID211818

§ 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich

EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren

Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist,

daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen

die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes

gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher

Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt

worden sind.

§ 6 § 8