Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich
EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren
Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist,
daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen
die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes
gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher
Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt
worden sind.