Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

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§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für die

Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der

Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen

Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.

(2) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen Planstellen

dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im Rahmen

der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten.

In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für

Angestellte einzubeziehen. Satz 1 ist analog auf Stellen für Angestellte

anzuwenden.

(3) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der

Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der

Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser

Wertigkeit und höher bedarf der Einwilligung der Landesregierung.

Die Inanspruchnahme derartiger Planstellen und Angestelltenstellen des

Einzelplanes 01 - Landtag - bleibt hiervon unberührt.

(4) Angestellte und Arbeiter, die nach den tarifrechtlichen Bestimmungen

im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist

höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus

denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(5) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung

darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein Vollbeschäftigter

geführt werden. Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt

der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig

sein.

(6) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in

denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt

sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile

für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften

in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs

für Arbeitnehmer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68) und für Beamte

nach der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297).

(7) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die

nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt

unterhalb der Geringverdienergrenze erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch,

Viertes Buch) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der

Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die

Einstellung von Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30.September

1993 erstellen die zuständigen Minister Übersichten über

die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt

nach der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.

(8) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen für

Angestellte und Arbeiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich

einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig

anerkannten Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der

Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.

(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, in Abweichung von

den Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21.

Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) bei Erfüllung von beamten- und laufbahnrechtlichen

Voraussetzungen Planstellen für Lehrkräfte nach Maßgabe

der Besoldungsgesetze zu heben.

(10) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank

des Landes Brandenburg.

§ 7 § 9