Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
ID211818§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für die
Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.
(2) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen Planstellen
dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im Rahmen
der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten.
In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für
Angestellte einzubeziehen. Satz 1 ist analog auf Stellen für Angestellte
anzuwenden.
(3) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der
Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser
Wertigkeit und höher bedarf der Einwilligung der Landesregierung.
Die Inanspruchnahme derartiger Planstellen und Angestelltenstellen des
Einzelplanes 01 - Landtag - bleibt hiervon unberührt.
(4) Angestellte und Arbeiter, die nach den tarifrechtlichen Bestimmungen
im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist
höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus
denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
(5) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung
darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein Vollbeschäftigter
geführt werden. Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig
sein.
(6) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in
denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt
sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile
für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften
in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs
für Arbeitnehmer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68) und für Beamte
nach der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297).
(7) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die
nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt
unterhalb der Geringverdienergrenze erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch,
Viertes Buch) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die
Einstellung von Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30.September
1993 erstellen die zuständigen Minister Übersichten über
die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt
nach der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.
(8) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen für
Angestellte und Arbeiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich
einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig
anerkannten Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der
Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.
(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, in Abweichung von
den Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21.
Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) bei Erfüllung von beamten- und laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen Planstellen für Lehrkräfte nach Maßgabe
der Besoldungsgesetze zu heben.
(10) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank
des Landes Brandenburg.