Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
ID212040§ 1 Allgemeines
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten sollen für das dritte Jahr der Ausbildung in
den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes und
Kommunalverwaltung wie in den Anlagen dargestellt vermittelt werden.