Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr

ID212040

§ 1 Allgemeines

Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung

über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur

Verwaltungsfachangestellten sollen für das dritte Jahr der Ausbildung in

den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes und

Kommunalverwaltung wie in den Anlagen dargestellt vermittelt werden.

§ 2