Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
ID212040§ 2 Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Das dritte Ausbildungsjahr dient der beruflichen
Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
(2) Der Ausbildungsplan gemäß § 5 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten muß für das dritte Ausbildungsjahr den
Anforderungen der in der Anlage 1 oder 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung entsprechen. Die geforderten
Fertigkeiten und Kenntnisse der Anlage 1 oder 2 müssen je nach
Fachrichtung in die sachlich zeitliche Gliederung integriert sein. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.