Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr

ID212040

§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,

es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften

dieser Verordnung.

§ 2 § 4