Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
ID212040§ 3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,
es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.