Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

ID212227

§ 3 Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes der Tag, nach dem die Verbandssatzung vollständig oder in ihren wesentlichen Teilen öffentlich bekanntgemacht worden ist, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes der Tag nach der vollständigen Bekanntmachung einer Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder einer sonstigen Satzung des Verbandes. Diese Satzungen sind auch dann wirksam, wenn die Beschlußfassung und die öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Zweckverbandes erfolgt sind.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie durch eine unzuständige Behörde oder in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist, sofern diese Bekanntmachung geeignet war, die Satzung allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Ist der Tag der Bekanntmachung nicht bestimmbar, gilt der letzte Tag des Monats der Bekanntmachung als Tag der Bekanntmachung.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, entsteht der Zweckverband zu dem in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1.

§ 2 § 4