Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)

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§ 4 Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die

Einmalzahlung nach § 3 Absatz 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei

mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.

August 2006 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Im Jahr 2009

gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder

Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) werden auf

die Einmalzahlung angerechnet. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1

steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren

Verbänden gleich.

(3) Die

Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen

unberücksichtigt.

(4) Bei der

Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem

Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung,

die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren

Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu

berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in § 2

des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I

S. 363, 364), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl.

I S. 26, 58) geändert worden ist, und § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes in der

am 31. August 2006 geltenden Fassung bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich

jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der

Einmalzahlung.

§ 3 § 5