Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)
ID212375§ 4 Gewährung der Einmalzahlung
(1) Die
Einmalzahlung nach § 3 Absatz 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei
mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.
August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Im Jahr 2009
gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) werden auf
die Einmalzahlung angerechnet. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1
steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren
Verbänden gleich.
(3) Die
Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen
unberücksichtigt.
(4) Bei der
Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem
Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung,
die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren
Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu
berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in § 2
des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I
S. 363, 364), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl.
I S. 26, 58) geändert worden ist, und § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich
jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der
Einmalzahlung.