Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 100 (Kommunale Verfassungsbeschwerde)

Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach dieser Verfassung verletzt.

Art 99 Art 101