Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 100 (Kommunale Verfassungsbeschwerde)
Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach dieser Verfassung verletzt.
5. Abschnitt:
Das Finanzwesen