Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 12 Vorstand

(1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

(2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder entsprechend.

Einzelnorm

§ 11 § 13