Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 14 Geschäftszweck

Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohles zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Einzelnorm

§ 13 § 15