Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 14 Geschäftszweck
Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohles zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
Einzelnorm