Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 16 Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt das Ministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Maßnahmen,

die in § 11 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Vorhaben und

die Übernahme von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 4 Absatz 1.

Einzelnorm

§ 15 § 17