Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 17 Auflösung

(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung der Bank ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das Vermögen der Bank ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf die Anteilseigner entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zu übertragen; davon ausgenommen sind die Sonderrücklagen, die ausschließlich auf das Land Brandenburg übertragen werden. Das Land Brandenburg tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank aus der Abwicklung von Förderprogrammen ein.

(3) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.

Einzelnorm

§ 16 § 18