Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 18 (Inkrafttreten)
Für § 18 INVESTITIONSBANK_BB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.