Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 6 Verwaltung von Treuhandvermögen

Die Bank kann im Rahmen ihrer Aufgaben im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.

Einzelnorm

§ 5 § 7