Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 7 Wettbewerbsneutralität

Die Bank ist zu strikter Wettbewerbsneutralität verpflichtet. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten hat die Bank das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht.

Einzelnorm

§ 6 § 8