Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 8 Bildung von Sondervermögen

(1) Für besondere Zwecke können Sondervermögen gebildet werden. Die Bildung von Sondervermögen bedarf der Zustimmung des Landtages.

(2) Die Bank stellt ein Sondervermögen nach Absatz 1 in eine Sonderrücklage ein. Die Sonderrücklage ist getrennt vom sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten.

Einzelnorm

§ 7 § 9