Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 9 Organe
(1) Organe der Bank sind
die Hauptversammlung,
der Verwaltungsrat,
der Vorstand.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung geregelt.
Einzelnorm