Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz

InVeKoSDG 2015

§ 8 Abweichendes Landesrecht

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.

§ 7 § 9