Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz
InVeKoSDG 2015§ 8 Abweichendes Landesrecht
Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.