Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz
InVeKoSDG 2015§ 8 Abweichendes Landesrecht
Die Länder können
1.
nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder
2.
von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen
festlegen.