Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz

InVeKoSDG 2015

§ 8 Abweichendes Landesrecht

Die Länder können

1.
nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder
2.
von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen

festlegen.

§ 7 § 9