Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 3 Genehmigungspflicht

Abwasser, für

das nach § 2 Absatz 1 Anforderungen festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung

der Wasserbehörde in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht

werden.

§ 2 § 4