Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Indirekteinleiterverordnung§ 3 Genehmigungspflicht
Abwasser, für
das nach § 2 Absatz 1 Anforderungen festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung
der Wasserbehörde in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht
werden.