Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Indirekteinleiterverordnung§ 4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht und Sachverständige
(1) Für die
Einleitung oder Einbringung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder
gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die der Bauart
nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die
Anforderungen nach § 2 Absatz 1 als eingehalten gelten, ist an Stelle der
Genehmigung spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung oder Einbringung
eine Anzeige auf eingeführten Vordrucken bei der Wasserbehörde erforderlich.
(2) Bei
anzeigepflichtigen Einleitungen oder Einbringungen sind die
Abwasserbehandlungsanlagen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger
als fünf Jahren auf den ordnungsgemäßen Zustand (unter anderem Dichtheit) und
den sachgemäßen Betrieb zu überprüfen. Sind in der Bauartzulassung kürzere
Prüfzeiten festgelegt, gelten diese. Diese Prüfungen sind von Sachverständigen
auszuführen. Die Prüfberichte und der Nachweis nach Absatz 3 sind innerhalb von
vier Wochen nach erfolgter Prüfung vom Betreiber oder in seinem Auftrag vom
Sachverständigen an die Wasserbehörde zu übersenden.
(3)
Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sind Personen,
die
nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Prüfungen nach
Absatz 2 verfügen,
die zuverlässig
und hinsichtlich der Prüftätigkeit vom Betreiber unabhängig sind und
die das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit für Gewässerschäden
mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro nachweisen.