Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht und Sachverständige

(1) Für die

Einleitung oder Einbringung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder

gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die der Bauart

nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die

Anforderungen nach § 2 Absatz 1 als eingehalten gelten, ist an Stelle der

Genehmigung spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung oder Einbringung

eine Anzeige auf eingeführten Vordrucken bei der Wasserbehörde erforderlich.

(2) Bei

anzeigepflichtigen Einleitungen oder Einbringungen sind die

Abwasserbehandlungsanlagen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger

als fünf Jahren auf den ordnungsgemäßen Zustand (unter anderem Dichtheit) und

den sachgemäßen Betrieb zu überprüfen. Sind in der Bauartzulassung kürzere

Prüfzeiten festgelegt, gelten diese. Diese Prüfungen sind von Sachverständigen

auszuführen. Die Prüfberichte und der Nachweis nach Absatz 3 sind innerhalb von

vier Wochen nach erfolgter Prüfung vom Betreiber oder in seinem Auftrag vom

Sachverständigen an die Wasserbehörde zu übersenden.

(3)

Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sind Personen,

die

nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Prüfungen nach

Absatz 2 verfügen,

die zuverlässig

und hinsichtlich der Prüftätigkeit vom Betreiber unabhängig sind und

die das

Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit für Gewässerschäden

mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro nachweisen.

§ 3 § 5