Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 5 Anforderungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen

Unberührt von

den Regelungen dieser Verordnung bleiben Anforderungen, die die

Abwasserbeseitigungspflichtigen den Einleitern von Abwasser in die öffentliche

Kanalisation in ihren Einleitbedingungen aufgeben.

§ 4 § 6