Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig

nach § 145 Absatz 1 Nummer 5d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3

Abwasser ohne Genehmigung in Abwasseranlagen einleitet oder

gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung verstößt,

der

Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht

vollständig nachkommt,

gegen § 4

Absatz 2 verstößt.

§ 5 § 7