Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Indirekteinleiterverordnung§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 145 Absatz 1 Nummer 5d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3
Abwasser ohne Genehmigung in Abwasseranlagen einleitet oder
gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung verstößt,
der
Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig nachkommt,
gegen § 4
Absatz 2 verstößt.