Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 15 Abweichender erster Gebotstermin

Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. Der Gebotstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.

§ 13a § 15