Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.