Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.

§ 1 § 3