Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 54 Übersetzungen

Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 53 § 55