Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz IntFamRVG § 54 Übersetzungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 06.02.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.