Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 3 Kapitalkosten
(1) Als Kapitalkosten für Aufwendungen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital bis zur
Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses und nach Art des Darlehensvertrages
marktüblichen Zinssatzes bei marktüblichen Darlehensbedingungen
berücksichtigt.
(2) Für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen
nach _§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden ab dem 1. Januar 1992 Zinsen in
Höhe von vier vom Hundert berücksichtigt. Der für die
Zinsberechnung zugrunde liegende Eigenmittelbetrag vermindert sich
jährlich um den gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten
durchschnittlichen Abschreibungssatz der Einrichtung.
(3) Neben Abschreibungsbeträgen nach § 2 dürfen
Aufwendungen für Tilgungen nicht angesetzt werden.