Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 4 Instandhaltung, Instandsetzung
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der
Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe
von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes
umlagefähig.