Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 4 Instandhaltung, Instandsetzung

Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der

Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe

von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes

umlagefähig.

§ 3 § 5