Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 5 Miete, Pacht, Nutzungsgebühren und Mitbenutzungsaufwendungen
Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung
von abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 1 Abs. 2 Nr. 4
werden nur bis zur Höhe des orts- oder marktüblichen Niveaus
berücksichtigt. Handelt es sich um Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung
von Gebäuden, so können nur Aufwendungen berücksichtigt werden,
die unter Berücksichtigung vergleichbarer Einrichtungen und der Lage der
Objekte angemessen sind. Die gesamten gesondert berechenbaren Aufwendungen
dürfen nicht höher sein, als wenn nur die §§ 2 bis 4
anwendbar wären.