Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 5 Miete, Pacht, Nutzungsgebühren und Mitbenutzungsaufwendungen

Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung

von abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 1 Abs. 2 Nr. 4

werden nur bis zur Höhe des orts- oder marktüblichen Niveaus

berücksichtigt. Handelt es sich um Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung

von Gebäuden, so können nur Aufwendungen berücksichtigt werden,

die unter Berücksichtigung vergleichbarer Einrichtungen und der Lage der

Objekte angemessen sind. Die gesamten gesondert berechenbaren Aufwendungen

dürfen nicht höher sein, als wenn nur die §§ 2 bis 4

anwendbar wären.

§ 4 § 6