Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 6 Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen

(1) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind auf die

Pflegebedürftigen einer Pflegeeinrichtung, die geförderte Plätze

in Anspruch nehmen, gleichmäßig in Form von eigenständigen

Entgelten (Investitionsentgelte) zu verteilen. Wiederkehrende Aufwendungen (zum

Beispiel Miete, Pacht) können ausschließlich auf den Zeitraum

verteilt werden, für den sie anfallen. Kosten für nicht

geförderte Plätze sind nicht auf geförderte Plätze

umlagefähig.

(2) Bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen

erfolgt die Berechnung der Investitionsentgelte nach Tagessätzen. Auf jede

pflegebedürftige Person, die mit der Einrichtung einen Vertrag

abgeschlossen hat, ist derjenige Anteil an Investitionskosten umlagefähig,

der sich bei einer Auslastung von 98 vom Hundert der vorhandenen

öffentlich geförderten Plätze ergäbe. Bei Einrichtungen der

Kurzzeitpflege wird ein Auslastungsgrad von 90 vom Hundert und bei

teilstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Tages- und

Nachtpflege ein Auslastungsgrad von 85 vom Hundert bei der Berechnung des

umlagefähigen Kostenanteiles zugrunde gelegt. Bei der Tages- und

Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung

von fünf Tagen in der Woche und in den übrigen Fällen von 365

Betriebstagen auszugehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die

zuständige Behörde auf Antrag die Berechnung eines angemessenen

niedrigeren tatsächlichen Auslastungsgrades zulassen, wenn die

Ausnahmesituation länger andauert.

(3) Die ambulanten Pflegedienste berechnen die

Investitionsentgelte als Vomhundertsatz der nach den §§ 89, 90 des

Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung. Dieser prozentuale

Anteil ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu

den Gesamtaufwendungen des Vorjahres zu ermitteln. Bei neu eingerichteten

Pflegediensten ist der Vomhundertsatz in Anlehnung an den Vomhundertsatz nach

Art und Größe vergleichbarer Pflegedienste zu kalkulieren.

§ 5 § 7