Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 6 Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen
(1) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind auf die
Pflegebedürftigen einer Pflegeeinrichtung, die geförderte Plätze
in Anspruch nehmen, gleichmäßig in Form von eigenständigen
Entgelten (Investitionsentgelte) zu verteilen. Wiederkehrende Aufwendungen (zum
Beispiel Miete, Pacht) können ausschließlich auf den Zeitraum
verteilt werden, für den sie anfallen. Kosten für nicht
geförderte Plätze sind nicht auf geförderte Plätze
umlagefähig.
(2) Bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen
erfolgt die Berechnung der Investitionsentgelte nach Tagessätzen. Auf jede
pflegebedürftige Person, die mit der Einrichtung einen Vertrag
abgeschlossen hat, ist derjenige Anteil an Investitionskosten umlagefähig,
der sich bei einer Auslastung von 98 vom Hundert der vorhandenen
öffentlich geförderten Plätze ergäbe. Bei Einrichtungen der
Kurzzeitpflege wird ein Auslastungsgrad von 90 vom Hundert und bei
teilstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Tages- und
Nachtpflege ein Auslastungsgrad von 85 vom Hundert bei der Berechnung des
umlagefähigen Kostenanteiles zugrunde gelegt. Bei der Tages- und
Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung
von fünf Tagen in der Woche und in den übrigen Fällen von 365
Betriebstagen auszugehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die
zuständige Behörde auf Antrag die Berechnung eines angemessenen
niedrigeren tatsächlichen Auslastungsgrades zulassen, wenn die
Ausnahmesituation länger andauert.
(3) Die ambulanten Pflegedienste berechnen die
Investitionsentgelte als Vomhundertsatz der nach den §§ 89, 90 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung. Dieser prozentuale
Anteil ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu
den Gesamtaufwendungen des Vorjahres zu ermitteln. Bei neu eingerichteten
Pflegediensten ist der Vomhundertsatz in Anlehnung an den Vomhundertsatz nach
Art und Größe vergleichbarer Pflegedienste zu kalkulieren.